Merkblatt zu Kapitalerträgen
Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP besteht, wenn:
- keine Kirchensteuer trotz Religionszugehörigkeit entrichtet wurde
- Abgeltungsteuer nicht einbehalten wurde,
- beispielweise bei ausländischen Kapitalerträgen
- Erträgen aus Privatdarlehen
- Zinsen aus Steuererstattungen und Rentennachzahlungen
- bei unzutrffender Freistellung (beispielweise bei Nichtveranlagungs- Bescheinigungen)
- Kapitaleinkünfte mit dem individuellem Steuersatz zu versteuern sind,
- beispielweise bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige, wenn der Darlehensnummer diese als Werbungskosten absetzen kann (z.B. bei Wohneigentum)
- Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine Vermietung stehen
Eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnt sich bei:
- einem niedrigen persönlichen Steuersatz (wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden unter 15.500 Euro und bei Verheirateten unter 31.000 Euro liegt)
- Anrechnung des Altersentlastungsbetrages
- Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen (vor 2009) nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag
- zu geringem oder nicht erteiltem Freistellungsbetrages
- Verrechnung von Verlusten mit Erträgen bei unterschidlichen Banken
- nachträglicher Anrechnung ausländischer Quellensteuer oder Zinseinbehalt nach der ZIV (Zinsinformationsverordnung)
- Schätzung des Gewinnes mit der Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % bei Wertpapierverkäufen
- Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Wertpapieren bei der Ermittlung des Gewinns