Welche Angaben muss eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs enthalten?

 

Rechnungen, die seit dem 1. Juli 2004 ausgestellt werden, müssen für Zwecke der Umsatzsteuer bzw. des Vorsteuerabzugs laut § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes zwingend folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

  1. die Steuernummer, die das Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilt hat, oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die das Bundesamt für Finanzen dem leistenden Unternehmer erteilt hat,
  2. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  3. eine fortlaufende Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung, die vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  6. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
  7. den Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Weitere Pflichtangaben können sich nach § 14a Umsatzsteuergesetz ergeben.

Gibt es Besonderheiten bei Rechnungen über kleine Beträge?

Bei Rechnungen über Kleinbeträge bis zu einem (Brutto-)Betrag von 150 Euro werden geringere Anforderungen an die Pflichtangaben in der Rechnung gestellt (bis 31.12.2006: 100 Euro). Solche Rechnungen genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung):

  1. den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Der Rechnungsempfänger darf hier den Vorsteuerbetrag auf der Grundlage des angegebenen Steuersatzes aus dem Bruttobetrag herausrechnen. Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass der konkrete Steuersatz angegeben wird. Zulässig sind zum Beispiel die Angaben „inkl. 19 Prozent USt“ oder „Im Preis sind 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten“.