Merkblatt Die GmbH & Still im Steuerrecht

Motive für diese Rechtsformwahl

Die GmbH & Still ist in der Praxis sehr beliebt. Neben steuerlichen Aspekten sind als Motive für die Rechtsformwahl der stillen Gesellschaft vor allem zu nennen: Die Risikobegrenzung, die Unkompliziertheit, die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten und Diskretion sowie die Anonymität des stillen Gesellschafters. Die stille Gesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung, eine Handelsregistereintragung erfolgt nicht, da die GmbH & Still keine Handelsgesellschaft ist. Auch steuerlich ist die GmbH & Still eine interessante Rechtsform. Sie wird in der Praxis häufig zur Verlagerung von Einkünften auf noch nicht oder gering verdienende Familienmitglieder eingesetzt, um durch die Nutzung von Freibeträgen und Progressionsvorteilen eine niedrigere Steuerbelastung für die Familie insgesamt zu erreichen.

Bei der typischen GmbH & Still ist der stille Gesellschafter mit einem Darlehensgeber vergleichbar, der der GmbH ein Darlehen gewährt hat. Der typisch stille Gesellschafter bezieht daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Anzumerken ist, dass es sich bei der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH um eine Beteiligung und nicht um ein Darlehen handelt, weil die stille Gesellschaft – trotz relativ schwacher gesellschaftlicher Bindung – eine echte Gesellschaft darstellt.

Die GmbH & atypisch Still ist gesellschaftsrechtlich eine Mischform, die von der Rechtsprechung steuerrechtlich mehr oder weniger der GmbH & Co. KG gleichgestellt wird. Sie führt zu einer Kombination der steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung. Gewerbesteuerlich hat sie den Vorteil, dass ihr der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG von maximal 24.500 € gewährt wird. Der atypisch stille Gesellschafter ist als Mitunternehmer berechtigt, die anteilige Gewerbesteuer pauschaliert auf seine Einkommensteuer anzurechnen (§ 25 EStG)