Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP besteht, wenn:
keine Kirchensteuer trotz Religionszugehörigkeit entrichtet wurde
Abgeltungsteuer nicht einbehalten wurde,
beispielweise bei ausländischen Kapitalerträgen
Erträgen aus Privatdarlehen
Zinsen aus Steuererstattungen und Rentennachzahlungen
bei unzutrffender Freistellung (beispielweise bei Nichtveranlagungs- Bescheinigungen)
Kapitaleinkünfte mit dem individuellem Steuersatz zu versteuern sind,
beispielweise bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige, wenn der Darlehensnummer diese als Werbungskosten absetzen kann (z.B. bei Wohneigentum)
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine Vermietung stehen
Eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnt sich bei:
einem niedrigen persönlichen Steuersatz (wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden unter 15.500 Euro und bei Verheirateten unter 31.000 Euro liegt)
Anrechnung des Altersentlastungsbetrages
Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen (vor 2009) nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag
zu geringem oder nicht erteiltem Freistellungsbetrages
Verrechnung von Verlusten mit Erträgen bei unterschidlichen Banken
nachträglicher Anrechnung ausländischer Quellensteuer oder Zinseinbehalt nach der ZIV (Zinsinformationsverordnung)
Schätzung des Gewinnes mit der Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % bei Wertpapierverkäufen
Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Wertpapieren bei der Ermittlung des Gewinns