Merkblatt zu Kapitalerträgen

Merkblatt zur Anlage KAP rechtsgültig ab 2009!

Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP besteht, wenn:

  • keine Kirchensteuer trotz Religionszugehörigkeit entrichtet wurde
  • Abgeltungsteuer nicht einbehalten wurde,
    • beispielweise bei ausländischen Kapitalerträgen
    • Erträgen aus Privatdarlehen
    • Zinsen aus Steuererstattungen und Rentennachzahlungen
    • bei unzutrffender Freistellung (beispielweise bei Nichtveranlagungs- Bescheinigungen)
  • Kapitaleinkünfte mit dem individuellem Steuersatz zu versteuern sind,
    • beispielweise bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige, wenn der Darlehensnummer diese als Werbungskosten absetzen kann (z.B. bei Wohneigentum)
  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine Vermietung stehen

Eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnt sich bei:

  • einem niedrigen persönlichen Steuersatz (wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden unter 15.500 Euro und bei Verheirateten unter 31.000 Euro liegt)
  • Anrechnung des Altersentlastungsbetrages
  • Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen (vor 2009) nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag
  • zu geringem oder nicht erteiltem Freistellungsbetrages
  • Verrechnung von Verlusten mit Erträgen bei unterschidlichen Banken
  • nachträglicher Anrechnung ausländischer Quellensteuer oder Zinseinbehalt nach der ZIV (Zinsinformationsverordnung)
  • Schätzung des Gewinnes mit der Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % bei Wertpapierverkäufen
  • Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Wertpapieren bei der Ermittlung des Gewinns